Zukunftssicher heizen: die wichtigsten Änderungen durch das GEG 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) betrifft auch Hausbesitzer und Mieter. Es hat Auswirkungen auf deine Heizanlage.

Seit 2024 müssen neue Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gibt verschiedene Übergangsfristen und Förderprogramme, die durch Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite die Verbraucher entlasten. Hybridheizungen bieten dabei eine effiziente und günstige Lösung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.  
 
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein zentrales Thema für Hausbesitzer und Mieter. Es regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und soll dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken und den Klimaschutz zu fördern.  


Für wen gilt das GEG? 

Das GEG gilt für alle Bauherren, Eigentümer und Vermieter von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Es betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, die modernisiert oder saniert werden. 


Was muss ich bei neuen Heizanlagen beachten? 

Seit 2024 müssen neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung gilt in Neubaugebieten direkt seit dem 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb dieser Gebiete gibt es jedoch längere Übergangsfristen, um Bürgern Planungssicherheit zu geben. Der Bund hat die Kommunen verpflichtet kommunale Wärmeplanungen zu erstellen 



Kommunale Wärmeplanung 


Das Wärmeplanungsgesetz regelt, bis wann in den Ländern Wärmepläne erstellt werden müssen.

In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanungen bis zum 30. Juni 2026 vorliegen. Kleinere Städte müssen die kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2028 abschließen. Sollte eine Kommune bereits vor den genannten Fristen eine kommunale Wärmeplanung verabschieden, gilt für alle neu errichteten Gebäude und ausgetauschten Heizungsanlagen die Anforderung der Nutzung von mindestens 65% erneuerbare Energien bereits nach der Veröffentlichung. 

Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung ist der Einbau neuer Öl- oder Gasheizungen weiterhin erlaubt. Ab 2029 müssen diese Heizungen jedoch zunehmend mit erneuerbaren Energien betrieben werden (siehe Grafik).  


Die dargestellten Anteile an erneuerbaren Energien, können z.B. bei Gasheizungen durch den Abschluss entsprechender Lieferverträge mit dem Gasversorger erfüllt werden. Die Preise für diese Verträge sind heute noch nicht bekannt. Eine Vorrüstung neu eingebauter oder ausgetauschter Heizungsanlagen für einen zukünftigen Hybridbetrieb reduziert das Kostenrisiko.  

2029: mindestens 15 Prozent / 2035 mindestens 30 Prozent / 2040: mindestens 60 Prozent / 2045: 100 Prozent. 

Hybridlösungen erfüllen Vorgaben 

Auch Anlagen, die nachträglich als Hybridanlage ausgeführt werden, können die 65%-Pflicht erfüllen und müssen dann keinen Biogasanteil verwenden. Eine vielversprechende Lösung sind Hybridheizungen, die die Vorteile verschiedener Heiztechniken kombinieren und so eine effiziente und umweltfreundliche Wärmeversorgung gewährleisten. Die komfortabelste, effizienteste und wirtschaftlich sinnvollste Hybridlösung ist heute die Kombination einer kleinen Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einem Gaskessel.


Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Auch hier bietet sich neben der Verwendung entsprechender Brennstoffe insbesondere im Bestand die Installation einer Gaskessel/Wärmepumpen-Hybridanlage an, wohingegen im Neubau von Wohngebäuden eine Wärmepumpe die beste Wahl ist.

 

Was gilt bei funktionierenden Öl- und Gasheizungen?

Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (Konstanttemperatur-Kessel), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.


In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden. Grundsätzlich sieht das GEG vor, dass spätestens ab 2045 alle Wärmerzeuger, also auch Bestandsanlagen, ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 



Wo bekomme ich beratende und finanzielle Unterstützung für den Umstieg der Heizanlage? 

Der Bund unterstützt den Wechsel zu Heizungen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, durch verschiedene Zuschüsse und zinsgünstige Kredite. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich auch Bürger mit niedrigem und mittlerem Einkommen den Umstieg auf umweltfreundliche und zukunftssichere Heizsysteme leisten können.


Auf unseren Förderseiten (siehe auch weiter unten) bieten wir dir einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten an. Daneben gibt es einen Fördermittelcheck sowie den BRÖTJE Förderservice, bei dem Expertinnen und Experten für dich mit minimalem Aufwand maximale Zuschüsse sichern. 


Daneben bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Heizungswegweiser sowie weiterführende Informationen an.


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Infos des BMWK

Aktuelle Infos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum GEG

Heizungswegweiser

Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)